Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Leistungen des Möbeltransportunternehmens (im folgenden Auftragnehmer genannt) erfolgen auf Grundlage dieser Bedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie nicht mit zur Vertretung bevollmächtigten Mitarbeitern des Auftragnehmers vereinbart werden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Auftraggebers.

2. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt
eines ordentlichen Möbeltransportunternehmens auszuführen und hierbei das Interesse
des Auftraggebers zu wahren, und zwar gegen Erstattung der Kosten, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.

2.1.a. Im Rahmen des Umzugs anfallende Dübel arbeiten werden vom Auftragnehmer
nur dann vorgenommen, wenn er vorher vom Auftraggeber über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Auftraggeber hierzu außerstande und verlangt dennoch die Durchführung der Dübel arbeiten,
ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.

2.1.b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh – und Radiogeräten, usw. Fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Unterlässt der Auftraggeber dies,
ist der Auftragnehmer von jeder Haftung befreit. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

2.1.c. Die Haftungsausschlüsse nach 2.1.a und 2.1.b gelten nicht für Schäden,
die vom Auftragnehmer oder von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

2.2 Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für sorgfältige Auswahl.

2.3 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zur Vornahme von Elektro – oder sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

2.4 Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

2.5 Bei besonderer Verschmutzung wird ein Zuschlag von 25,00 € je Arbeitskraft berechnet.

3. Zahlungsverzug

Die Vergütung des Auftragnehmers wird nach Leistungserbringung mit Zugang der Rechnung fällig.
Ist ein kalendermäßig bestimmter Zahlungszeitpunkt weder vereinbart noch in der Rechnung genannt, tritt mit Ablauf des 10.Tages nach dem Zugang der Rechnung Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Ab dem Verzugseintritt ist der Auftragnehmer berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an deren Stelle der entsprechend neue Leitzins.

4. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist
auf den Betrag von 620,- Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt gem. HGB § 451 e.
Gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes kann eine weitergehende, als die gesetzlich vorgesehene Haftung vereinbart werden.

5. Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, wird der Auftragnehmer die Informationen und Unterlagen sowie den Vertragsgegenstand vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

6. Rücktritt vom Auftrag / Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber/ Weisung, den Transport zu beenden
Bei Rücktritt vom Auftrag bzw. Kündigung des Auftrages bzw. Weisung zur Beendigung des Transports durch den Auftraggeber / Absender oder bei schlichtem Untätigbleiben des Absenders / Auftraggebers, aus nicht vom Frachtführer / Auftragnehmer zu vertretenden Gründen, steht dem Frachtführer / Auftragnehmer ein pauschalierter Entschädigungsanspruch wie folgt zu:

a) Bei Rücktritt etc. mit einer Frist von 14 Arbeitstagen oder weniger vor dem vereinbarten Termin: In diesem Fall schuldet der Auftraggeber / Absender dem Frachtführer / Auftragnehmer eine Entschädigung in Höhe von einem Drittel des für den Transport geschuldeten Entgelts, § 415 Abs. 2 Satz 2 HGB (Fautfracht).
b) Bei Rücktritt etc. am Tag der Vorfahrt zum vereinbarten Termin:

In diesem Fall schuldet der Auftraggeber / Absender dem Auftragnehmer / Frachtführer wegen des erhöhten Aufwandes eine Entschädigung in Höhe von einem Drittel des für den Transport geschuldeten Entgelts, § 415 Abs. 2 Satz 2 HGB (Fautfracht).

c) Grundlage für die Berechnung des für den Transport geschuldeten Entgelts sind in den Fällen der Ziffern 6 a) und b) die volle Fracht, entsprechend den nachfolgenden Pauschalen (jeweils incl. An- und Abfahrt):

1 Zi. Wohnung: 1 Fahrer, 1 Packer, 2 Träger, 8 Stunden, 5 Möbelwagenmeter
1 ½ Zi. Wohnung: 1 Fahrer, 2 Packer, 2 Träger, 8 Stunden, 5 Möbelwagenmeter
2 Zi. Wohnung: 1 Fahrer, 2 Packer, 3 Träger, 8 Stunden, 6 Möbelwagenmeter
2 ½ Zi. Wohnung: 1 Fahrer, 3 Packer, 3 Träger, 8 Stunden, 9 Möbelwagenmeter

3 Zi. Wohnung: 1 Fahrer, 3 Packer, 4 Träger, 8 Stunden, 9 Möbelwagenmeter
3 ½ Zi. Wohnung: 2 Fahrer, 3 Packer, 4 Träger, 8 Stunden, 9 Möbelwagenmeter
4 Zi. Wohnung: 2 Fahrer, 4 Packer, 4 Träger, 8 Stunden, 11 Möbelwagenmeter
4 ½ Zi. Wohnung: 2 Fahrer, 4 Packer, 4 Träger, 8 Stunden, 11 Möbelwagenmeter
1 Haus < 120 m² ges. Fläche 1 Arbeitstag, 2 Fahrer, 4 Packer, 4 Träger, 8 Std., 11 Möbelwagenmeter
1 Haus > 120 m² ges. Fläche 2 Arbeitstage, 2 Fahrer, 4 Packer, 4 Träger, 8 Std., 11 Möbelwagenmeter

7. Beförderung der Mitarbeiter/ Halteverbotszone/ Berechnung der Vergütung

7.1.a Pauschalkosten für die Beförderung der Mitarbeiter von der Spedition zum Ort der Zwangsräumung und zurück. Pro beförderte Mitarbeiter und pro Räumungsauftrag wird eine Pauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Diese Beförderung kann notwendig sein, um die Mitarbeiter nach dem Räumungsauftrag zum Lager zu bringen und mehrmals zwischen dem Lager und dem Auftragsort zu pendeln, um das Räumungsgut zu entladen.

7.1.b Für die Beförderung innerhalb des Stadtgebietes Wiesbaden inkl. sämtlicher Vororte wird ein weiterer Aufschlag in Höhe von pauschal 25,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zur Abgeltung sämtlicher Aufwendungen erhoben.
7.1.c Für die Beförderung außerhalb des Stadtgebietes Wiesbaden inkl. sämtlicher Vororte (z. B. Amtsgerichtsbezirk Idstein, Rüdesheim oder Bad Schwalbach) wird ein weiterer Aufschlag in Höhe von 50,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zur Abgeltung sämtlicher Aufwendungen erhoben.

7.2 Kosten für die Einrichtung einer für die Zwangsräumung zwangsläufig erforderlichen Halteverbotszone (pauschal 120,00 € netto) sowie Auslagen des Verwaltungsverfahrens der jeweiligen Städte.
7.3 Einlagerung des Räumungs / Pfandgutes, je Kubikmeter / je angefangener Monat wird auf 13,00 € Netto angesetzt.

7.3.a Für wertvolles Pfändungsgut erfolgt nach der Einlagerung die Wertermittlung durch eine autorisierte Stelle. Das Ergebnis der Wertermittlung, wird uns vom Auftragsgeber mitgeteilt. Die Lagerkosten werden auf Grundlage des ermittelten Wertes berechnet und belaufen sich auf 2% dieses Wertes pro Lagermonat. Die Lagerkosten werden monatlich in Rechnung gestellt und sind innerhalb einer angemessenen Frist zahlbar. Nach Rücksprache kann die Lagerechnung, auch quartalweise oder halbjährlich ausgestellt werden
7.4 Die Vergütung für einen Fahrer wird mit 34,90- € je angefangene Stunde berechnet. Die Vergütung für einen Packer wird mit 33,90- € je angefangene Stunde berechnet. Die Vergütung für einen Träger wird mit 33,50- € je angefangene Stunde berechnet.
Die Vergütung für ein Fahrzeug wird mit 19,50- € sowie 1 Möbelwagenmeter
mit 2,50- € je angefangene Stunde berechnet.

7.4.a zuzüglich der entstandenen Material- und Mülldeponiekosten.

7.4.b Die vorgenannten Beträge/Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer

7.4.c Die Möglichkeit des Nachweises anderweitiger Einnahmen bzw. höherer ersparter Aufwendungen seitens des Auftraggebers / Absenders, bleibt hiervon unberührt.

8. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Stand 31.07.2023

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